neue Version:
Nrn. 1 bis 4 sowie die Sonderregelung für die Spielzeit 2019/2020 bleiben unverändert.
Für die Spielzeit 2020/2021 und 2021/2022 gilt:
Aufgrund des durch die Corona-Pande-mie ausgesetzten und beendeten Spiel-betriebs erfolgt für alle Pflichtspielsper-ren zusätzlich zur Anrechnung nach Nr. 1 eine weitere nachträgliche, pauschale Anrechnung in Höhe von vier Pflichtspie-len. Dies gilt für alle Pflichtspielsperren, die aufgrund eines Vergehens, das vor dem 29.05.2021 begangen wurde, ver-hängt worden sind bzw. verhängt wer-den.
Ausgenommen hiervon sind Pflicht-spielsperren, die aufgrund einer Tätlich-keit gegen den Schiedsrichter (§ 25 Nr. 2 Strafordnung) verhängt worden sind bzw. verhängt werden.
Die Änderung tritt zum 02.08.2021 in Kraft