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I: Grundsätze
Nr. 1:
Spielgemeinschaften sollen dazu dienen, Verei-nen im Fall eines Spielermangels die Fortsetzung des Spielbetriebes zu ermöglichen. Sie können nur Notgemeinschaften auf Zeit sein. Die an einer Spielgemeinschaft beteiligten Vereine blei-ben bestehen, die Spieler bleiben Mitglieder die-ser Vereine. Die Spielerpässe des jeweiligen Stammvereins behalten ihre Gültigkeit und sind nicht umzuschreiben.
II: Genehmigungsverfahren
Nr. 1:
Spielgemeinschaften sind genehmigungspflichtig. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist mit eingehender Begründung und aktuellen Spielerlisten der beteiligten Vereine bis zum 1. Juni des jeweiligen Jahres beim zuständigen Kreisfußballwart einzureichen.
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I: Grundsätze
Nr. 1:
Spielgemeinschaften sollen dazu dienen, Vereinen im Fall eines Spielermangels die Fortsetzung des Spielbetriebes zu ermöglichen. Die an einer Spielgemeinschaft beteiligten Vereine blei-ben bestehen, die Spieler bleiben Mitglieder dieser Vereine. Die Spielerpässe des jeweiligen Stammvereins behalten ihre Gültigkeit und sind nicht umzuschreiben.
II: Genehmigungsverfahren
Nr. 1:
Spielgemeinschaften sind genehmigungspflichtig. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist mit eingehender Begründung und aktuellen Spielerlisten der beteiligten Vereine bis zum 10. Juni des jeweiligen Jahres beim zuständigen Kreisfußballwart einzureichen.