Änderungen in der Jugendordnung (VV 28.05.2024)

25. Juni 2024 · Amtliches

Der Verbandsvorstand hat in seiner Sitzung am 28. Mai 2024 nachstehende Änderungen in der Jugendordnung beschlossen.

§ 11 Grundsätze wird zu § 11 Spielbetrieb der Junioren - Altersklassen

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Nr:5:
Eine Rückversetzung in eine jüngere Altersklasse ist nicht zulässig. Hiervon können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Spielerinnen oder Spieler, die nachweislich aufgrund einer Behinderung dem Entwicklungsstand ihrer Altersklasse nicht entsprechen, können in Ausnahmefällen ein Sonderspielrecht für eine jüngere Altersklasse erhalten. Dieses ist schriftlich durch den Stammverein unter Beifügung eines fachärztlichen Gutachtens über die Kreisjugendwartin oder den Kreisjugendwart (Stellungnahme zum Sachverhalt) beim Verbandsjugendausschuss bzw. dem Verbandsausschuss für Frauen- und Mädchenfußball zu beantragen, der über das Spielrecht und dessen Dauer entscheidet.

Die schriftliche Genehmigung ist vor Spielbeginn der Spielleiterin oder dem Spielleiter vorzulegen

neue Version:

Nrn. 1 bis 4 bleiben unverändert

Nr:5:
Eine Rückversetzung in eine jüngere Altersklasse ist nicht zulässig. Hiervon können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Spielerinnen oder Spieler, die nachweislich aufgrund einer Behinderung dem Entwicklungsstand ihrer Altersklasse nicht entsprechen, können in Ausnahmefällen ein Sonderspielrecht für eine jüngere Altersklasse erhalten. Dieses ist schriftlich durch den Stammverein unter Beifügung eines fachärztlichen Gutachtens über die Kreisjugendwartin oder den Kreisjugendwart (Stellungnahme zum Sachverhalt) beim Verbandsjugendausschuss bzw. dem Verbandsausschuss für Frauen- und Mädchenfußball zu beantragen, der über das Spielrecht und dessen Dauer entscheidet.

Die schriftliche Genehmigung ist vor Spielbeginn der Spielleiterin oder dem Spielleiter vorzulegen.

Die Sondergenehmigung berechtigt ausschließlich zum Spielen in Wettbewerben auf der Kreisebene.


Nr.6.
Wo die örtlichen Verhältnisse es notwendig erscheinen lassen, können die Kreisjugendausschüsse die Teilnahme von Mannschaften mit geringerer Anzahl an Spielern in Spielrunden auf Kreisebene nach dem Muster des „Norweger Modells“ zulassen. In solchen Spielen wird die Anzahl der einsetzbaren Spieler auf beiden Seiten entsprechend reduziert.

Es handelt sich um Pflichtspiele im Sinne des § 10 Jugendordnung. Ihre Ergebnisse fließen voll in die Tabelle ein, jedoch können Mannschaften, die nach diesem Modell spielen, nicht aufsteigen. Sie sind ausschließlich den Spielklassen unterhalb der Kreisliga auf Kreisebene zuzuordnen. Das gilt auch dann, wenn sie zuvor an einer Qualifikationsrunde teilgenommen haben und ihnen von den Ergebnissen her eine höhere Einordnung zustehen würde.

In die Kreisliga einer Altersklasse können Mannschaften, die nach dem „Norweger Modell“ spielen, nur dann aufgenommen, wenn es darunter im betroffenen Kreis keine weiteren Spielklassen gibt.

An Pokalrunden können Mannschaften. die nach dem „Norweger Modell“ spielen, nicht teilnehmen.

Nähere Regelungen, insbesondere die in Frage kommenden geringeren Spielerzahlen der betroffenen Mannschaften, legen die Kreisjugendausschüsse in ihren verbindlichen Bestimmungen für den Jugendspielbetrieb fest.

§ 13 Spielbetrieb bei den D-, E-, F- und G-Junioren

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Nr.2:
E-Juniorenmannschaften spielen maximal als 7er-Mannschaften auf verkleinerten Spielfeldern. Die Spielrunden in den Kreisen können auch nach den Bestimmungen zur FAIRPLAY-Liga ausgetragen werden, insbesondere nach Art der neuen Wettbewerbsformen. § 32 Nr. 1 Jugend-ordnung gilt entsprechend.

Nr.3:
F-Junioren spielen maximal als 7er-Mannschaften auf verkleinerten Spielfeldern nach den Bestimmungen zur FAIRPLAY-Liga. Daneben können zusätzlich auch Spielfeste durchgeführt werden, insbesondere nach Art des „Funino“.

Nr.4:
G-Junioren spielen maximal als 6er-Mannschaften auf verkleinerten Spielfeldern nach den Bestimmungen zur FAIRPLAY-Liga. Daneben können zusätzlich auch Spielfeste durchgeführt werden.

Nr.5:
Zur Durchführung der Spiele im Rahmen von FAIRPLAY-Runden und von Spielfesten, insbesondere nach Art des „Funino“, erlässt der Verbandsjugendausschuss verbindliche Bestimmungen.



Nr.8:
Bei den E- und F- und G-Junioren-mannschaften ist die Abseitsregel aufgehoben.


Nr.9:
Bei den E- und F- und G-Junioren-mannschaften ist die Rückpassregelung aufgehoben.

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Nr. 1 bleibt unverändert

Nr.2.
E-Juniorenmannschaften spielen maximal als 7er-Mannschaften auf verkleinerten Spielfeldern. Die Spielrunden in den Kreisen können gemäß den Vorgaben zu den neuen Wettbewerbsformen oder nach den Bestimmungen zur Fair-Play-Liga ausgetragen werden. Meisterschaftsrunden einschließlich Qualifikation und Pokalrunden sind zulässig.

Nr.3:
F-Juniorenmannschaften spielen nach den Regeln der neuen Wettbewerbsformen in von den Kreisjugendausschüssen organisierten Spielfesten.



Nr.4:
G-Juniorenmannschaften spielen nach den Regeln der neuen Wettbewerbsformen in von den Kreisjugendausschüssen organisierten Spielfesten.


Nr.5:
Zur Durchführung der Spiele im Rahmen von Fair-Play-Runden und Spielfesten in den neuen Wettbewerbsformen erlässt der Verbands-jugendausschuss allgemeinverbindliche Durchführungsbestimmungen.

Nrn. 6 und 7 bleiben unverändert

Nr.8:
Zur Durchführung von Freundschaftsspielen und Turnieren der G- und F-Junioren erlässt der Verbandsjugendausschuss allgemein-verbindliche Durchführungsbestimmungen.

Nr.9:
Zur Abseits- und Rückpassregel der F- und E- Junioren erlässt der Verbands-jugendausschuss allgemeinverbindliche Durchführungsbestimmungen.

§ 14 Spielbetrieb bei den Juniorinnen

alte Version:



Nr.5:
Das Spielen von Juniorinnen in Juniorenmannschaften ist bis einschließlich der B-Junioren gestattet. In den Altersklassen bis einschließlich C-Junioren dürfen Spielerinnen ein Jahr älter sein als die männlichen Spieler.

Für den Einsatz von Juniorinnen in B- und C-Juniorenmannschaften ist die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

In Juniorinnenmannschaften sollen keine Junioren spielen. Ausnahmen sind zulässig, über die der zuständige Kreisjugendausschuss vor Rundenbeginn entscheidet.

Für den Einsatz von B-Juniorinnen in Frauen-mannschaften gilt § 30 Jugendordnung.



Nr.6:
Zu den Spielfeldmaßen und Ballgrößen erlässt der Verbandsjugendausschuss besondere Bestimmungen.

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Nrn. 1 bis 4 bleiben unverändert

Nr.5:
Anhängig von den Gegebenheiten vor Ort kann in Spielrunden der Juniorinnen nach dem „Norweger Modell“ mit wechselnden Mannschaftsstärken (unterschiedliche Anzahl an einsetzbaren Spielerinnen) gespielt werden. Nähere Regelungen hierzu legt der Verbandsausschuss für Frauen- und Mädchenfußball in Durchführungs-bestimmungen fest.













Nr.6:
Im offiziellen Spielbetrieb werden für die E-, F- und G-Juniorinnen Spielfeste im Rahmen der neu-en Wettbewerbsformen angeboten. § 13 Nr. 2, 3, 4, 5 und 6 Jugendordnung gelten entsprechend.

Die Vorgaben für Junioren in § 13 Nr. 7 Jugendordnung gelten sinngemäß auch für Juniorinnen.

Alte Nr. 5 wird neue Nr. 7

Alte Nr. 6 wird neue Nr. 8

Alte Nr. 7 wird neue Nr. 9

Alte Nr. 8 wird neue Nr. 10

Alte Nr. 9 wird neue Nr. 11

Nr.12:
Zur Durchführung von Freundschaftsspielen und Turnieren der G- und F-Juniorinnen erlässt der Verbandsjugendausschuss allgemeinverbindliche Durchführungsbestimmungen.

§ 16 Ermittlung von Meistern, Gruppensiegern und Absteigern

alte Verssion:



Nr.2:
Zieht ein Verein oder eine JSG eine Mannschaft während einer Meisterschaftsrunde zurück oder tritt eine Mannschaft dreimal während einer Meisterschaftsrunde nicht an, scheidet sie mit sofortiger Wirkung aus dem Wettbewerb aus. Unabhängig davon, ob dies in der Hin- oder Rückrunde geschieht, bleiben die bisherigen Spielergebnisse der ausgeschiedenen Mannschaften weiterhin erhalten. Die noch ausstehenden Spiele werden für den jeweils betroffenen Gegner mit 3:0 Toren als gewonnen gewertet.

In Ligen und Spielklassen, in denen mit Auf- und Abstieg gespielt wird, ist die ausgeschiedene Mannschaft erster Absteiger.

Gemäß § 67 Nr. 4 Spielordnung können ggf. Schadensersatzansprüche gestellt werden.














neue Verssion:

Nr. 1 bleibt unverändert

Nr.2:
Zieht ein Verein oder eine JSG eine Mannschaft während einer Meisterschaftsrunde zurück oder tritt eine Mannschaft dreimal während einer Meisterschaftsrunde nicht an, scheidet sie mit sofortiger Wirkung aus dem Wettbewerb aus. Unabhängig davon, ob dies in der Hin- oder Rückrunde geschieht, bleiben die bisherigen Spielergebnisse der ausgeschiedenen Mannschaften weiterhin erhalten. Die noch ausstehenden Spiele werden für den jeweils betroffenen Gegner mit 3:0 Toren als gewonnen gewertet.

In Ligen und Spielklassen, in denen mit Auf- und Abstieg gespielt wird, ist die ausgeschiedene Mannschaft erster Absteiger.

Gemäß § 67 Nr. 4 Spielordnung können ggf. Schadensersatzansprüche gestellt werden.

Ist eine höhere Mannschaft aus dem Spielbetrieb ausgeschieden, verlieren alle unteren Mannschaften derselben Altersklasse des betroffenen Vereins bzw. der betroffenen Jugendspielgemeinschaft das Recht

  • eine Meisterschaft zu erringen,
  • auf einen Aufstieg, der ihnen aufgrund des erreichten Tabellenplatzes zustehen würde, sowie
  • an Aufstiegsspielen teilzunehmen.


Nrn. 3 bis 8 bleiben unverändert

Nr.9:
Für die Hessenligen der A- und B-Junioren gilt:
Dem Erstplatzierten nach Abschluss der Hinrunde steht das Recht zum Aufrücken in die U19- bzw. U17-Nachwuchsligen des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) zu. Liegen zwei oder mehr Mannschaften mit gleicher Punktzahl an der Tabellenspitze, ist die aufrückende Mannschaft analog den Vorgaben in Nr. 3, 4 zu ermitteln.

Erfüllt der Erstplatzierte nicht die Voraussetzungen oder erklärt er seinen Verzicht, kann das zustehende Recht in der Reihenfolge der Abschlusstabelle der Hinrunde bis maximal zum 5. Platz weitergegeben werden. Auch in diesem Fall ist bei gleicher erreichter Punktzahl analog Nr. 3, 4 zu verfahren.

Kann die Hinrunde durch unvorhersehbare äußere Umstände, insbesondere extreme Witterungsbedingungen, nicht rechtzeitig vor dem Meldetermin an den DFB komplett abgeschlossen werden, gilt der letzte aktuelle Tabellenstand. Bei ungleicher Anzahl von ausgetragenen Spielen ist die Platzierung der Mannschaften in der Tabelle durch Bildung von Quotienten (Anzahl der erreichten Punkte durch Anzahl der ausgetragenen Spiele, höherer Wert gibt den Ausschlag) bis zur zweiten Stelle hinter dem Komma zu ermitteln. Bei gleichem Wert ist analog Nr. 3, 4 zu verfahren.

§ 26b Bestimmung über den erstmaligen Wechsel von Juniorenspielern mit Amateurstatus von einem Amateurverein zu einem Verein mit Leistungszentrum ohne Statusveränderung des Spielers

neue Version:

Nr.1:
Für Juniorenspieler mit Amateurstatus, die erstmalig von einem Amateurverein zu einem Verein mit Leistungszentrum ohne Statusänderung wechseln, finden die Vorschriften des § 26 Nummern 1 bis 3 der Jugendordnung keine Anwendung, sofern diese Entschädigungen, Wartefristen oder Zustimmungen zum Vereinswechsel regeln. Die Pflicht zur fristgerechten Abmeldung beim abgebenden Verein gemäß § 20 Nr. 2 der Jugendordnung bleibt hiervon unberührt.

Nr.2:
Wechselt ein Juniorenspieler der Altersklassen nach Nr. 1 den Verein und erfolgt die Abmeldung außerhalb des Zeitraums 1. Juni bis zum 30. Juni, ist die Zahlung der Entschädigung gemäß der nachfolgenden Tabelle verpflichtend und muss unabhängig von einer Zustimmung des abgebenden Vereins gezahlt werden. Die Wartefrist für Pflichtspiele beginnt mit dem auf die schriftliche Abmeldung folgenden Tag und endet von da an gerechnet mit dem Ablauf von drei Monaten. Bei Inanspruchnahme des § 27 Nr. 1 der Jugendordnung ist von dem aufnehmenden Verein mit Leistungszentrum an den abgebenden Amateurverein eine Entschädigung gemäß dieser Vorschrift zu entrichten.

Nr.3:
Bei einem Vereinswechsel eines Juniorenspielers der Altersklassen (jüngere A-Junioren bis ältere D-Junioren) gemäß dieser Nummer, hat der aufnehmende Verein mit Leistungszentrum entsprechend der nachfolgenden Tabelle eine Entschädigung an den anspruchsberechtigten Amateurverein zu entrichten.

 

Spielklasse Grundbetrag jüngere A- und B-JuniorenGrundbetrag C- und ältere D-JuniorenBetrag pro angefangenem Spieljahr
Bundesliga5.000,00 € 3.000,00 € 400,00 €
2. Bundesl.2.250,00 €1.500,00 €200,00 €
3. Liga 1.250,00 €750,00 €100,00 €
< 3. Liga 750,00 €500,00 €100,00 €


Nr.4:
Die Beträge richten sich nach der Spielklasse, welcher die erste Herrenmannschaft des aufnehmenden Vereins bzw. der Tochtergesellschaft zugehörig ist. Entscheidend für die Zugehörigkeit der ersten Herrenmannschaft ist jeweils der Stichtag 01.07. einer jeden Spielzeit.

Nr.5:
Der Amateurverein hat dem aufnehmenden Verein mit Leistungszentrum eine ordnungsgemäße Rechnung über die geschuldete Ausbildungsentschädigung zu stellen, frühestens jedoch nach Ende der jeweiligen Wechselperiode (01.09. oder 01.05. eines Spieljahres), in der der Wechsel des Spielers stattgefunden hat. Die Ausbildungsentschädigung wird 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

Nr.6:
Anspruchsberechtigt im Sinne dieser Ziffer sind diejenigen Amateurvereine, bei denen der Juniorenspieler ab Vollendung des 6. Lebensjahrs mindestens für eine volle Spielzeit (grundsätzlich jeweils bis 30.06.) registriert war.

Nr.7:
Der Grundbetrag steht ausschließlich dem abgebenden Amateurverein zu. Für den Fall, dass ein Spieler lediglich für den Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Transferperioden (01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres) bei einem Amateurverein registriert war und sodann in der folgenden Wechselperiode (mit Beginn des neuen Spieljahres) von diesem Amateurverein gemäß dieser Ziffer zu einem Verein mit Leistungszentrum wechselt, steht der Grundbetrag dem Amateurverein zu, bei dem der Spieler zuletzt eine volle Spielzeit registriert war, wobei der Spieler für diesen Amateurverein grundsätzlich bis spätestens zum 31. August registriert gewesen sein muss.

Nr.8:
Der Betrag pro angefangenem Spieljahr (grundsätzlich ab dem 31.08.) steht jeweils den Vereinen zu, die zur Ausbildung des Spielers ab Vollendung dessen 6. Lebensjahrs beigetragen haben. Sobald ein Spieler mindestens eine volle Spielzeit im Amateurverein spielberechtigt war, ist darüber hinaus auch für halbe Spielzeiten, (grundsätzlich 01.07. bis 31.12. oder 01.01. bis 30.06.), in denen der Spieler im Amateurverein spielberechtigt war (Stichtag grundsätzlich 01.08. bzw. 31.01.), ein hälftiger Betrag für das angefangene Spieljahr zu zahlen. Anteilige Ausbildungszeiten von unter einer halben Spielzeit bleiben unberücksichtigt.

Nr.9:
Die Entschädigung ist zweckgebunden für die Entwicklung der eigenen Jugendarbeit zu verwenden.

Nr.10:
Bei Vereinswechseln der D-Junioren jüngeren Jahrgangs, der E- und F-Junioren werden keine finanziellen Entschädigungen gezahlt. Allerdings muss der aufnehmende Verein mit Leistungszentrum dem abgebenden Amateurverein für den Spielerwechsel mit einer ausbildungsfördernden Maßnahme (z. B. Trainingsmaßnahme), entschädigen. Zwischen den beiden beteiligten Vereinen einvernehmlich vereinbarte abweichende Regelungen sind zulässig.

Nr.11:
Bei allen Streitigkeiten zwischen Vereinen, die anspruchsberechtigt oder verpflichtet im Sinne dieser Ziffer sein können, kann ein Verein bei der DFB GmbH & Co. KG die Klärung durch eine Schlichtungsstelle beantragen. Der Verein nimmt am Schlichtungsverfahren teil, wenn ein anderer Beteiligter Verein die Schlichtung beantragt. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden durch die DFB GmbH & Co. KG berufen. Die Schlichtungsstelle entscheidet im Wege einer Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 31 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB.

§ 28a Zweitspielrecht für Juniorinnen

alte Version:



Nr.8:
Unabhängig von den Nr. 1 und 2 kann in begründeten Einzelfällen ein Zweitspielrecht für Juniorinnen erteilt werden
8a)
für Überhangspielerinnen, wenn der Stammverein in dieser Altersklasse über zu viele Spielerinnen verfügt, wobei die betroffene Juniorin in ihrem Stammverein die Spielberechtigung für Mannschaften ihrer Altersklasse verliert,
8b)
für Juniorinnen mit wechselndem Aufenthaltsort (z. B. wegen getrenntlebenden Eltern oder beiderseitigem Sorgerecht nach Scheidung),
8c)
wenn der Stammverein keine leistungsgerechte Möglichkeit bietet, in einer Juniorinnen- oder Juniorenmannschaft ihrer Altersklasse zum Einsatz zu kommen.

neue Version:

Nrn. 1 bis 7 bleiben unverändert

Nr.8:
Unabhängig von den Nr. 1 und 2 kann in begründeten Einzelfällen ein Zweitspielrecht für Juniorinnen erteilt werden
8a)
für Überhangspielerinnen, wenn der Stammverein in dieser Altersklasse über zu viele Spielerinnen verfügt, wobei die betroffene Juniorin in ihrem Stammverein die Spielberechtigung für Mannschaften ihrer Altersklasse verliert,
8b)
für Juniorinnen mit wechselndem Aufenthaltsort (z. B. wegen getrenntlebenden Eltern oder beiderseitigem Sorgerecht nach Scheidung),
8c)
wenn der Stammverein keine leistungsgerechte Möglichkeit bietet, in einer

  • B-Juniorenmannschaft der Hessen- oder Verbandsliga
  • einer C-Juniorinnenmannschaft der Hessenliga oder
  • in einer Juniorenmannschaft ihrer Altersklasse

zum Einsatz zu kommen.
8d)
Verfügt der Verein der Juniorin über ein Nachwuchsleistungszentrum für Junioren und schließt einen Einsatz von Juniorinnen bei den Junioren in ihrer Altersklasse im Stammverein aus, kann ein Zweitspielrecht für Juniorenmannschaften in einem anderen Verein erteilt werden.

Nrn. 9 bis 12 bleiben unverändert

§ 30 Einsatz von B-Juniorinnen in Frauenmannschaften

alte Version:



Nr.3:
Aus Gründen der Talentförderung ist in Ausnahmefällen auf Antrag eine zusätzliche Spielberechtigung für B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs für eine Mannschaft ihres Vereins in der Frauen-Bundesliga oder der 2. Frauen-Bundesliga zu erteilen. Dies gilt nur für Spielerinnen, die zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf der HFV-Pass-Stelle mindestens zehn Länderspiele in einer DFB-Juniorinnen-Nationalmannschaft bestritten haben.

neue Version:

Nrn. 1 und 2 bleiben unverändert

Nr.3:
Aus Gründen der Talentförderung ist in Ausnahmefällen auf Antrag eine zusätzliche Spielberechtigung für B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs für eine Mannschaft ihres Vereins in der Frauen-Bundesliga oder der 2. Frauen-Bundesliga zu erteilen. Dies gilt nur für Spielerinnen, die zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf der HFV-Pass-Stelle mindestens vier Länderspiele in einer DFB-Juniorinnen-Nationalmannschaft bestritten haben.

Nrn. 9 bis 12 bleiben unverändert