Änderungen Jugendordnung (VV 28.05.2021)

31. Mai 2021 · Änderungen Satzung und Ordnungen · von: Thomas Kaden

Der Verbandswostand hat in seiner Sitzung am 28.05.2021 folgende Änderungen der Jugendordnung beschlossen:

§ 7 JO: Meldung

alte Version:
Nr. 1
Die Meldung sämtlicher Jugendmannschaften der Vereine und Jugendspielgemeinschaften für die folgende Spielzeit erfolgt auf elektro-nischem Wege und muss bis zum 5. Juli ab-geschlossen sein. Nur bei fristgerechter, kor-rekter Meldung kann die Teilnahme am Spiel-betrieb in der folgenden Spielzeit garan-tiert werden.

Für das Spieljahr 2020/2021 gilt:
Die in Nr.1 gesetzte Frist wird vom 5. Juli bis zum 15. Juli 2020 verlängert.

neue Version:
Nr. 1
Die Meldung sämtlicher Jugendmannschaften der Vereine und Jugendspielgemeinschaften für die folgende Spielzeit erfolgt auf elektro-nischem Wege und muss bis zum 5. Juli ab-geschlossen sein. Nur bei fristgerechter, kor-rekter Meldung kann die Teilnahme am Spiel-betrieb in der folgenden Spielzeit garan-tiert werden.

Für das Spieljahr 2020/2021 gilt:
Die in Nr.1 gesetzte Frist wird vom 5. Juli bis zum 15. Juli 2020 verlängert.

Für das Spieljahr 2021/2022 gilt:
Die in Nr.1 gesetzte Frist wird vom 5. Juli bis zum 15. Juli 2021 verlängert


Nr. 2 bleibt unverändert

§ 27 JO: Wegfall der Wartefristen

alte Version:
Nr. 1:
Die Wartefrist entfällt, wenn der/die Junior/Juniorin länger als sechs Monate nicht gespielt hat (nur Pflichtspiele), was der abgebende Verein auf Verlangen des/der Juniors/Juniorin unverzüglich zu bestätigen hat.

Angerechnet werden uneingeschränkt auch Pflichtspiele, die im Rahmen eines Zweitspiel-rechts ausgetragen worden sind. Das gilt auch für den Fall eines Wechsels zum bisherigen Zweitverein.

Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt:
Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb im Zu-ständigkeitsbereich des HFV durchge-führt worden ist bzw. wird, sind bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nach Nr. 1 dieser Vorschrift nicht zu berücksichtigen. Der Spielbetrieb ist in der Spielzeit 2019/2020 erstmals am 12.03.2020 im Sinne dieser Regelung unterbrochen worden.

Diese Regelung tritt mit Wirkung zum 15.04.2020 in Kraft und gilt befristet für Vereinswechsel, die ab dem 15.04.2020 bis zur Beendigung der Spielzeit 2020/2021 beantragt werden.



neue Version:
Nr. 1:
Die Wartefrist entfällt, wenn der/die Junior/Juniorin länger als sechs Monate nicht gespielt hat (nur Pflichtspiele), was der abgebende Verein auf Verlangen des/der Juniors/Juniorin unverzüglich zu bestätigen hat.

Angerechnet werden uneingeschränkt auch Pflichtspiele, die im Rahmen eines Zweitspiel-rechts ausgetragen worden sind. Das gilt auch für den Fall eines Wechsels zum bisherigen Zweitverein.

Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb im Zu-ständigkeitsbereich des HFV durchge-führt worden ist bzw. wird, sind bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nach Nr. 1 Absatz 1 und 2 dieser Vor-schrift nicht zu berücksichtigen.


Nrn. 2 bis 7 bleiben unverändert

§ 28 JO: Zweitspielrecht für Junioren

alte Version:

Nr.1
Hat ein Spieler in seinem Verein (Stamm-verein) keine Spielmöglichkeit in seiner Altersklasse, so kann ihm ein Zweitspielrecht für einen anderen Verein erteilt werden.









Nr.3
Das Zweitspielrecht kann erteilt werden.

a)in der Zeit vom 1. Juli bis 30. Sep-tember unabhängig von der Zustim-mung des Stammvereins,
b)in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März nur mit Zustimmung des Stamm-vereins.

Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Antrags bei der Verbandsge-schäftsstelle. Im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni ist die Erteilung eines Zweitspiel-rechts ausgeschlossen. 

neue Version:

Nr.1
Hat ein Junior in seinem Stammverein kei-ne Spielmöglichkeit in seiner Altersklasse, so kann ihm ein Zweitspielrecht für einen an-deren Verein erteilt werden.
Eine Spielmöglichkeit im Stammverein gilt als gegeben, wenn dort mindestens eine Mannschaft der betroffenen Alters-klasse, ggf. auch im Rahmen einer Ju-gendspielgemeinschaft, am Pflichtspiel-betrieb teilnimmt.

Nr. 2 bleibt unverändert

Nr.3
Das Zweitspielrecht kann nur in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. März und nur mit Zustimmung des Stammvereins erteilt werden.




Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Antrags bei der Verbandsge-schäftsstelle. Im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni ist die Erteilung eines Zweitspiel-rechts ausgeschlossen.

Nrn. 4 bis 6 bleiben unverändert

Nr.7
Unabhängig von Nr. 1 kann ein Zweit-spielrecht für Junioren erteilt werden
a)
für Überhangspieler, wenn der Stamm-verein in dieser Altersklasse über zu viele Spieler verfügt, wobei der betroffe-ne Junior die Spielberechtigung für Mannschaften seiner Altersklasse im Stammverein verliert, oder
b)
für Junioren mit wechselndem Aufent-haltsort (z. B. wegen getrenntlebender Eltern oder beiderseitigem Sorgerecht).

Nr.8
Das Zweitspielrecht kann auch für Junio-ren erteilt werden, deren Stamm-verein einem anderen Landesverband des DFB angehört. In diesem Fall muss der An-trag bis spätestens 31. Januar bei der Geschäftsstelle des Hessischen Fußball-Verbandes eingehen.

Nr.9
Auf keinen Fall darf die Erteilung eines Zweitspielrechts dazu führen, dass ein Junior die Spielberechtigung für zwei Vereine erhält, die im Meisterschafts-spielbetrieb gegeneinander antreten.

Nr.10
Mit der Abmeldung eines Juniors bei sei-nem Stammverein erlischt automatisch auch das Zweitspielrecht.


Alte Nr. 7 wird neue Nr. 11

§ 28a JO: Zweitspielrecht für Juniorinnen

alte Version:

Nr.1
Hat ein Spielerin in ihrem Verein (Stamm-verein) keine Spielmöglichkeit in einer Juniorinnenmannschaft in ihrer Altersklasse, so kann ein Zweitspielrecht für eine andere Juniorinnenmannschaft eines anderen Vereins (Zweitverein) erteilt werden.







Nr.2
Hat eine Spielerin in ihrem Verein (Stamm-verein) keine Spielmöglichkeit in einer Juniorenmannschaft (§ 14 Nr. 5 Satz 2 gilt entsprechend), so kann ein Zweit-spielrecht für eine Juniorenmannschaft eines anderen Vereins (Zweitverein) erteilt werden.











Nr.4
Das Zweitspielrecht kann erteilt werden.

a)in der Zeit vom 1. Juli bis 30. Sep-tember unabhängig von der Zustim-mung des Stammvereins,
b)in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März nur mit Zustimmung des Stamm-vereins.

Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Antrags bei der Verbandsge-schäftsstelle. Im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni ist die Erteilung eines Zweitspiel-rechts ausgeschlossen. 

neue Version:

Nr.1
Hat eine Juniorin in ihrem Stammverein keine Spielmöglichkeit in ihrer Altersklasse, so kann ihr ein Zweitspielrecht für einen an-deren Verein erteilt werden.


Eine Spielmöglichkeit im Stammverein gilt als gegeben, wenn dort mindestens eine Juniorinnenmannschaft der be-troffenen Altersklasse, ggf. auch im Rahmen einer Jugendspielgemeinschaft, am Pflichtspielbetrieb teilnimmt.

Nr.2
Hat eine Juniorin in ihrem Stammverein keine Spielmöglichkeit in einer Junioren-mannschaft (§ 14 Nr. 5 Satz 2 gilt entspre-chend), so kann ein Zweitspielrecht für eine Juniorenmannschaft eines anderen Vereins erteilt werden.
Eine Spielmöglichkeit im Stammverein gilt als gegeben, wenn dort mindestens eine Juniorenmannschaft der betroffe-nen Altersklasse, ggf. auch im Rahmen einer Jugendspielgemeinschaft, am Pflichtspielbetrieb teilnimmt.


Nr. 3 bleibt unverändert


Nr.4
Das Zweitspielrecht kann nur in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. März und nur mit Zustimmung des Stammvereins erteilt werden.




Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Antrags bei der Verbandsge-schäftsstelle. Im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni ist die Erteilung eines Zweitspiel-rechts ausgeschlossen.

Nrn. 5 bis 7 bleiben unverändert

Nr.8
Unabhängig von den Nrn. 1 und 2 kann ein Zweitspielrecht für Juniorinnen er-teilt werden
a)
für Überhangspielerinnen, wenn der Stammverein in dieser Altersklasse über zu viele Spielerinnen verfügt, wobei die betroffene Juniorin die Spielberechti-gung für Mannschaften ihrer Altersklas-se im Stammverein verliert,
b)
für Juniorinnen mit wechselndem Auf-enthaltsort (z. B. wegen getrenntleben-der Eltern oder beiderseitigem Sorge-recht),
c)
wenn der Stammverein keine leistungs-gerechte Möglichkeit bietet, in einer Juniorinnen- oder Juniorenmannschaft ihrer Altersklasse zum Einsatz zu kom-men.

Nr.9
Das Zweitspielrecht kann auch für Juniorinnen erteilt werden, deren Stammverein einem anderen Landesver-band des DFB angehört. In diesem Fall muss der Antrag bis spätestens 31. Ja-nuar bei der Geschäftsstelle des Hessi-schen Fußball-Verbandes eingehen.

Nr.10
Auf keinen Fall darf die Erteilung eines Zweitspielrechts dazu führen, dass eine Juniorin die Spielberechtigung für zwei Vereine erhält, die im Meisterschafts-spielbetrieb gegeneinander antreten.

Nr.11
Mit der Abmeldung einer Juniorin bei ihrem Stammverein erlischt automatisch auch das Zweitspielrecht.


Alte Nr. 8 wird neue Nr. 11

§ 41 JO: Aufsicht,Trainerlizenz

alte Version:


Nr.4
Verstöße gegen die Vorschriften aus Nr. 1 bis 3 können gemäß § 18 Strafordnung mit Ver-waltungsstrafen geahndet werden.

neue Version:
Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert

Nr.4
Verstöße gegen die Vorschriften aus Nr. 1 bis 3 können gemäß § 18 Strafordnung mit Ver-waltungsstrafen geahndet werden.

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Die aufgrund der Verstöße gegen die vom Verbandsjugendausschuss beschlos-senen verbindlichen Bestimmungen für Trainerlizenzen im Juniorenbereich, so-wie die vom Verbandsausschuss für Frauen- und Mädchenfußball beschlos-senen verbindlichen Bestimmungen für Trainerlizenzen im Juniorinnenbereich auf der Grundlage der Nr. 2 und 3 dieser Vorschrift vorzunehmenden Strafen wer-den ausgesetzt und somit nicht verhängt.