Änderungen Spiel- und Jugendordnung (VV 04.06.2020)

09. Juni 2020 · Änderungen Satzung und Ordnungen · von: Thomas Kaden

Der Verbandsvorstand hat im Umlaufverfahren am 4.Juni 2020 folgende Änderungen an den §§ 18, 44 Spiellordnung sowie § 7 Jugendordnung beschlossen.

§ 18 SpO: Teilnahmmeldung

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Nr. 1 bleibt unverändert

Nr. 2
Teilen Vereine für Spielklassen auf Verbands-ebene dem Verbandsfußballwart bzw. für Ver-eine für Spielklassen auf Kreisebene dem Kreisfußballwart über das elektronische Postfach bis zum 15. Mai des aktuellen Spiel-jahres verbindlich mit, dass Mannschaften, die im laufenden Spieljahr am Spielbetrieb teilgenommen haben, in der kommenden Saison nicht mehr gemeldet werden, gelten folgende Regelungen:

a)Für die Klasse in der sie am Spielbetrieb teilgenommen haben:
Die Mannschaften werden am Saisonende an das Tabellenende gesetzt und sind ers-ter Absteiger. Sie werden auf die definier-ten Absteiger in dieser Klasse angerech-net.
b)Für die Klasse in der sie als Absteiger zugeteilt würden:
  • bei Klassen mit Richtzahlen: Die bis zum 15. Mai für die neue Saison nicht gemeldeten Mannschaften aus höheren Spielklassen finden bei der Berechnung der tatsächlichen Absteiger in dem Wert „Absteiger aus höherer Klasse“ keine Berücksichtigung.
  • bei Klassen ohne Richtzahlen:
    Die im veröffentlichten Spielgeschehen definierte Zahl der Absteiger wird um die Anzahl der bis zum 15. Mai für die neue Saison nicht gemeldeten Mann-schaften aus höheren Spielklassen re-duziert.

Für das Spieljahr 2019/2020 gilt:
Die in Nr. 2 gesetzten Fristen vom 15.Mai werden bis zum 30.Juni verlängert

§ 44 SpO: Freiwilliger Abstieg

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Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert

Nr. 4
Geht der Antrag auf freiwilligen Abstieg dem Verbandsfußballwart über das elektronische Postfach bis zum 15. Mai des aktuellen Spiel-jahres zu, werden die Mannschaften am Sai-sonende an das Tabellenende gesetzt und sind erster Absteiger. Sie werden auf die defi-nierten Absteiger in dieser Klasse angerech-net. In diesem Fall ist die freiwillig abgestie-gene Mannschaft mindestens eine Spielklas-se tiefer einzustufen.

Die Abstiegsregelungen der neuen Spielklasse des Vereins werden hierdurch im alten Spiel-jahr nicht berührt.

Für das Spieljahr 2019/2020 gilt:
Die in Nr.4 gesetzte Frist vom 15.Mai wird bis zum 30.Juni verlängert

§ 7 JO: Meldung

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Nr. 1
Die Meldung sämtlicher Jugendmannschaften der Vereine und Jugendspielgemeinschaften für die folgende Spielzeit erfolgt auf elektro-nischem Wege und muss bis zum 5. Juli ab-geschlossen sein. Nur bei fristgerechter, kor-rekter Meldung kann die Teilnahme am Spiel-betrieb in der folgenden Spielzeit garan-tiert werden.

Für das Spieljahr 2020/2021 gilt:
Die in Nr.1 gesetzte Frist wird vom 5. Juli bis zum 15. Juli 2020 verlängert


Nr. 2 bleibt unverändert