Der Verbandsvorstand hat im Umlaufverfahren am 13.08.2021 folgende Änderungen der Spiel- und Jugendordnung beschlossen.
Änderungen Spiel- und Jugendordnung (VV Umlauf 13.08.2021)
§ 29 JO: Einsatz von A-Junioren in Seniorenmannschaften
alte Version:
Nr.1:
Ein A-Junior, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, darf in Seniorenmannschaften mit-spielen.
Nr.2:
Einem A-Junior, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann auf Antrag die zu-sätzliche Spielberechtigung für Senioren-mannschaften erteilt werden, wenn er
a)
dem älteren A-Juniorenjahrgang angehört oder
b)
dem jüngeren A-Juniorenjahrgang angehört und innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eingang des Antrages bei der HFV-Pass-Stelle in einer DFB-Nationalmannschaft oder HFV-Auswahlmannschaft
- in Vergleichswettkämpfen mit anderen Lan-desverbänden oder
- Spielen bei den süddeutschen Meister-schaften oder
- Spielen beim DFB-Länderpokal eingesetzt worden ist. Hierzu zählen nicht Testspiele gegen Vereinsmannschaften.
Voraussetzungen für die zusätzliche Spielberechtigung sind:
a)
Schriftlicher Antrag des Vereins auf dem vorgeschriebenen, vollständig ausgefüll-ten Formular und Vorlage des Spielerpasses,
b)
Vorlage der schriftlichen Einverständ-niserklärung des gesetzlichen Vertreters und der Unbedenklichkeitsbescheini-gung eines Arztes.
Nr.3:
Besteht für A-Junioren des jüngeren Jahr-gangs keine altersgerechte Spielmöglichkeit im eigenen Verein oder einem Verein der näheren Umgebung, kann in Einzelfällen durch den Verbandsjugendausschuss eine Spielerlaubnis für eine Amateur-Mann-schaft erteilt werden. Eine altersgerechte Spielmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn eine Teilnahme am Spielbetrieb durch Spielgemeinschaften oder ein Zweitspielrecht eröffnet ist.
Nr.4:
Die Voraussetzungen nach Nr. 1 bis 2 gelten auch für den Einsatz in einer Lizenz-spielermannschaft, soweit dem A-Junior die nach dem Lizenzspielerstatut erforderliche Spielberechtigung erteilt wird.
Nr.5:
Im Übrigen gilt:
a)
Wegen des Einsatzes von Junioren in Seniorenmannschaften dürfen Junioren-spiele nicht abgesetzt werden.
b)
Bei Abstellung zu Junioren-Auswahl-spielen dürfen Seniorenspiele des betreffenden Vereins nicht abgesetzt werden.
neue Version:
Nr.1:
Jeder A-Junior, der das 18. Lebensjahr voll-endet hat, ist für alle Seniorenmannschaften seines Vereins spielberechtigt. Die Spiel-berechtigung für die A-Junioren bleibt davon unberührt.
Nr.2:
Einem A-Junior, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann auf Antrag die zu-sätzliche Spielberechtigung für Senioren-mannschaften erteilt werden, wenn er
a)
dem älteren A-Juniorenjahrgang angehört oder
b)
dem jüngeren A-Juniorenjahrgang ange-hört und innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eingang des Antrages bei der HFV-Geschäftsstelle in einer DFB-Nationalmann-schaft oder HFV-Auswahlmannschaft
- in Vergleichswettkämpfen mit anderen Lan-desverbänden oder
- Spielen bei den süddeutschen Meister-schaften oder
- Spielen beim DFB-Länderpokal eingesetzt worden ist. Hierzu zählen nicht Testspiele gegen Vereinsmannschaften.
Für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Angehörige eines Lizenzvereins und/oder eines anerkannten DFB-Nachwuchsleistungszentrums sind, kann neben den Regelungen zu § 2 b) dieser Vorschrift der Verbandsjugendwart in Ausnahmefällen und aus Gründen der Talentförderung auf Antrag des Vereins gemäß Nr. 6 die Sondergenehmi-gung zum Einsatz in der 1. Herrenmannschaft des Vereins erteilen.
Bei der Antragsstellung sind die Vorgaben aus Nr. 6 zu beachten.
Nr.3.:
Für B-Junioren, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und Angehörige eines Lizenzvereins und/oder eines anerkann-ten DFB-Nachwuchsleistungszentrums sind, kann der Verbandsjugendwart auf Antrag des Vereins gemäß Nr. 6 die Sondergenehmigung zum Einsatz in der 1. Herrenmannschaft des Vereins ertei-len.
Abweichend von Nr. 6 Buchstabe c) ist in solchen Fällen eine aktuelle Unbedenk-lichkeitsbescheinigung einer Sportärztin oder eines Sportarztes erforderlich.
Nr.4:
Besteht für A-Junioren des jüngeren Jahr-gangs keine altersgerechte Spielmöglichkeit im eigenen Verein oder einem Verein der näheren Umgebung, kann in Einzelfällen durch den Verbandsjugendausschuss eine Spielerlaubnis für alle Herrenmannschaf-ten seines Vereins erteilt werden. Eine altersgerechte Spielmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn eine Teilnahme am Spielbetrieb durch Spielgemeinschaften oder ein Zweitspielrecht eröffnet ist.
Nr.5:
Die Voraussetzungen gemäß Nr. 1 bis 3 gelten auch für den Einsatz in einer Lizenz-spielermannschaft, sofern dem A- bzw. B-Junior die nach dem Lizenzspielerstatut erforderliche Spielberechtigung erteilt wird.
Nr.6:
Voraussetzungen für das Erteilen der zu-sätzlichen Spielberechtigung zum Einsatz in Herrenmannschaften für A-Junioren, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für B-Junioren gemäß Nr. 3 sind in jedem einzelnen Fall:
a)
Schriftlicher Antrag des Vereins auf dem vorgeschriebenen, vollständig ausgefüllten Formular und Vorlage des Spieler-passes,
b)
Vorlage der schriftlichen Einverständ-niserklärung des gesetzlichen Vertreters und
c)
Vorlage einer aktuellen Unbedenk-lichkeitsbescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes.
Nr.7:
Wegen des Einsatzes von Junioren in Herren-mannschaften dürfen Juniorenspiele nicht abgesetzt werden. Im Falle einer Abstel-lung von Junioren zu Auswahlspielen dürfen Herrenspiele des betroffenen Ver-eins nicht abgesetzt werden
§ 86a SpO: Wertung von Pokalspielen im Falle höherer Gewalt (neue Vorschrift)
Für die Spielzeit 2021/2022 gilt:
Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, über eine aufgrund der durch die Corona-Pandemie notwendig werdende, vorzeitige Beendigung oder eine sonstige Änderung der Pokalspiel-wettbewerbe auf Verbands- und Kreisebene der Spielzeit 2021/2022 sowie über die sich daraus ergebenden Folgeregelungen zu ent-scheiden. Er bezieht die Empfehlungen des HFV-Präsidiums und des jeweils zuständigen Verbandsausschusses, bei Kreispokalwettbe-werben zudem den jeweils zuständigen Kreis-fußballausschuss, in seine Entscheidung mit ein. Diese Ermächtigung umfasst auch die Festlegung der spieltechnischen Folgen eines Abbruchs, insbesondere die Regelungen über die Bestimmung von Teilnehmern an über-geordnete Pokalwettbewerbe für die Spielzeit 2022/2023. Dies gilt auch für die Bestimmung von Teilnehmern an Pokalwettbewerben über-geordneter Verbände, insbesondere für den DFB-Pokal.