Ende der Wechselperiode I im Seniorenbereich

29. August 2021 · Top-News · von: Stefan Heck / red

Die Pass-Stelle des Hessischen Fußball-Verbandes e.V. bittet um Beachtung der Informationen zum Ende der Wechselperiode I für Amateurspieler (Seniorenbereich & älterer A-Juniorenjahrgang bzw. älterer B-Juniorinnenjahrgang) und Vertragsspieler. Für jüngere Spielerinnen und Spieler können die Unterlagen auch nach dem 31.08.2021 eingereicht werden.

Foto: HFV

Der antragstellende Verein muss die vollständigen Unterlagen für den regionalen, überregionalen und internationalen Vereinswechsel von Seniorenspielern/innen oder Junioren des älteren A-Juniorenjahrgangs (Jahrgang 2003) bzw. Juniorinnen des älteren B-Juniorinnenjahrgangs (Jahrgang 2005) der Geschäftsstelle des Hessischen Fußball-Verbandes bis spätestens Dienstag, 31. August 2021, 24.00 Uhr auf dem Postweg zustellen oder in den Briefkasten der Passstelle (im Foyer links um die Ecke) einwerfen. Diese Frist gilt auch für die Einreichung von nachträglichen Freigaben der Spieler in den genannten Altersklassen. Zur Wahrung der Frist gilt ausschließlich der Eingangsstempel der Geschäftsstelle.

Die HFV-Passstelle weist ausdrücklich darauf hin, dass nur vollständige und im Original vorliegende Vereinswechselunterlagen (Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung, Nachweis der Abmeldung) bearbeitet werden. Kopierte oder zu gefaxte Unterlagen können leider nicht berücksichtigt werden (einzig zur Fristwahrung ist eine Vorab-Übermittlung möglich).

Nachträgliche Freigaben und Vertragsspielerverträge (inklusive der dazu gehörigen Unterlagen: Vereinswechselantrag und Einschreibebeleg – Einschreiben National oder mit Rückschein - als Nachweis der Abmeldung) können als Scan an die offizielle E-Postfach-E-Mailadresse der Passstelle: pass@hfv-online.evpost.de gesendet oder als Fax werden. Aber auch hier gilt: Eingang beim HFV spätestens am 31. August 2021. Als Nachweis einer fristgemäßen zugefaxten Freigabe sollten Sie den Sendebericht bzw. das Sendejournal aufbewahren.

Gerne könne Sie auch die Antragstellung-Online nutzen. Hierbei aber keinesfalls die „Abmeldung durch den aufnehmenden Verein“ als Nachweis der Abmeldung auswählen, weil für einen normalen Wechsel – ohne Grund zum “Wegfall der Wartefrist“ eine Abmeldung bis zum 30.06.2020 nötig ist. Die Antragstellung – Online ist auch für nachträgliche Freigaben (Eingabe durch den aufnehmenden Verein, wenn Zustimmung schriftlich vorliegt oder die Höchstsumme bezahlt wurde) und für die Beantragung von internationalen Vereinswechseln möglich. Bei aktuellen oder werdenden Vertragsspielern jedoch nicht.

Besonderheiten bei Vertragsspielern:
·        Keine Antragstellung-Online möglich
·        Einreichung von Vereinswechselantrag und Einschreibebeleg (Einschreiben National oder mit Rückschein) per Mail, Fax oder postalisch
·        Bei Nicht-EU-Bürgern müssen zudem Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis vorgelegt werden, die mindestens bis zum Vertragsende Gültigkeit haben
·        Verträge unverzüglich nach Abschluss einreichen (innerhalb einer 14-Tagesfrist) – ansonsten Anerkennung nicht möglich und Bestrafung des Vereins
·        Mustervertrag auf der HFV-Homepage:
·        Bei bereits vollzogenem Wechsel innerhalb der aktuellen Wechselperiode (von A nach B) und Wechsel als Vertragsspieler zu C, Entrichtung Ausbildungsentschädigung von Verein C an den Verein B, wenn dieser an Verein A eine Ausbildungsentschädigung gezahlt hat
·        Zusatzkosten zu den mindestens 250 € / Monat an den Spieler belaufen sich auf mindestens 1.100 € (Beiträge zur Sozialversicherung, Gebühren und ggf. unter Umständen Beiträge zur Berufsgenossenschaft)
·        Vertragsspieler, deren Vertrag bis einschließlich 31.08.2021 aufgelöst wurde und diese Auflösung bis zu diesem Tag beim zuständigen Landesverband eingegangen ist, können auch nach dem 31.08.2021 mit Vertrag verpflichtet werden.
·        Nähere Informationen in Sachen Vertragsspieler finden Sie hier.

Bei Fristversäumnis in Sachen Wechselunterlagen ist der Spieler für Pflichtspiele frühestens zu Beginn der nächsten Wechselperiode, also frühestens ab dem 01. Januar 2022, spielberechtigt. Es sei denn, der Amateurspieler hat beim abgebenden Verein nachweislich während des laufenden Spielbetriebs länger als sechs Monate und kein Pflichtspiel ausgetragen (§ 121 Nr. 2f Spielordnung - Corona-Hemmung beachten). Wartefristenrechner anbei.