Förderung von Sportstätten durch Bundesmittel – Kommunalrichtlinie

25. Juli 2019 · Top-News · von: DOSB

1. Grundposition: Die sogenannte Kommunalrichtlinie des Bundesumweltministeriums sieht auch Förderungen von Sportstätten vor. Sportvereine sind antragsberechtigt. Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Foto: Verena N. / pixelio.de

2. Antragsberechtigung:

Sportvereine mit folgenden Voraussetzungen
- eingetragener Verein im Vereinsregister
- Gemeinnützigkeitsstatus
- Sport als vorrangiger Vereinszweck

Für Sportvereine mit Gründungsdatum vor 1900 wird ersatzweise für den Auszug aus dem Vereinsregister eine durch die kommunale Aufsichtsbehörde ausgestellte Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis anerkannt.

Sportvereine, die keine eigene Sportanlagen besitzen, aber langfristige Pachtverhältnisse mit Kommunen/Gemeinden nachweisen können, dabei für Unterhalt/Pflege/Instandhaltung der Anlagen zuständig sind und die Kosten hierfür tragen, können ebenfalls Anträge einreichen. Sollten sich die Fördergegenstände nicht im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Antragstellers befinden, so ist mit der Antragstellung der jeweils gültige Pachtvertrag bzw. vergleichbare Verträge (wie z.B. Mietvertrag) sowie eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, 1. dass der Antragsteller während des gesamten Zeitraums der Zweckbindungsfrist von fünf Jahren die ausschließliche Verfügungsgewalt über die Fördergegenstände besitzt und
2. dass sich der Verpächter (bzw. Vermieter) mit der Installation der Fördergegenstände
einverstanden erklärt.

3. Investive Förderschwerpunkte

bis zu 25% der zuwendungsfähigen Kosten:
- Sanierung von Außen- und Flutlichtbeleuchtung in Verbindung mit zeit- und präsenzabhängiger Schaltung (Treibhausgaseinsparungen mindestens 50 Prozent)

bis zu 30%:
- Sanierung und Austausch ineffizienter raumlufttechnischer Anlagen und deren Komponenten
- Sanierung der Innen- und Hallenbeleuchtung durch den Einbau hocheffizienter Beleuchtung in Verbindung mit einer nutzungsgerechten Steuer- und Regelungstechnik (Treibhausgaseinsparung mindestens 50 Prozent)

bis zu 45%:
- Radabstellanlagen
- Energetische Optimierung von Rechenzentren
- Ersatz ineffizienter zentraler Warmwasserbereitungsanlagen gegen effiziente dezentrale Warmwasserbereitung
- Austausch nicht regelbarer Pumpen gegen regelbare Hocheffizienzpumpen für das Beckenwasser in Schwimmbädern
- Einbau von Komponenten der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik in Verbindung mit einer Gebäudeleittechnik zur Gebäudeautomation
- Einbau von Verschattungsvorrichtungen mit Tageslichtnutzung

Voraussetzungen:
- Die jeweiligen technischen Anforderungen an die förderfähigen Komponenten sind der Richtlinie zu entnehmen.
- Die Zweckbindungsfrist bei investiven Maßnahmen beträgt fünf Jahre nach Abnahme der Leistung. Sollten sich in diesem Zeitraum Änderungen in den Eigentumsverhältnissen ergeben, sind diese unverzüglich dem Projektträger anzuzeigen.
- Eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln ist möglich (ausgenommen Bundesförderung), min. 15% des Gesamtvolumens müssen Eigenmittel sein.
- Zuwendungsfähig sind Ausgaben durch qualifiziertes externes Fachpersonal für: Anschaffung von Fördergegenständen, Montage, Demontage, fachgerechte Entsorgung und projektbegleitende Ingenieurleistungen der Leistungsphase 8 HOAI (max. 5% der zuwendungsfähigen Ausgaben).
- Nicht zuwendungsfähig sind u. a. Ausgaben für:
– Prototypen, gebrauchte Anlagen und Eigenbauanlagen,
– die Instandsetzung oder -haltung bestehender Anlagen,
– Wartungsarbeiten, laufende Ausgaben und Eigenleistungen sowie
– Ingenieurdienstleistungen vor Bescheiderhalt.
- Im Rahmen der Förderung können ausschließlich intakte Anlagen zur energetischen Verbesserung durch Austausch oder Umbau saniert werden. Nicht gefördert werden defekte bzw. sanierungsbedürftige Anlagen auf Grund von bestehenden Teilbeschädigungen (abgängige Anlagen).

Neu: Die Kommunalrichtlinie fördert die erfolgreiche Strukturentwicklung in vier Braunkohlerevieren. Diese sind im Abschlussbericht der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ geografisch definiert. Antragsteller aus diesen Regionen können deshalb von einer bis zu 15 Prozentpunkte erhöhten Förderquote profitieren. Einen Überblick über diese Regionen finden Sie auf: https://www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie


4. Antragsstellung
Bestandteile des Antrags sind:
- ein elektronischer Antrag auf Zuwendung via easy-Online
- für die Beleuchtungssanierung die Formulare auf KRL-Online; für alle anderen Förderschwerpunkte eine Vorhabenbeschreibung und zusätzlich ein ausgefülltes Excel-Berechnungsformular des jeweiligen Förderschwerpunktes Die entsprechenden Links sind der Website des Projektträgers Jülich zu entnehmen. Klicken Sie hier einfach auf den entsprechenden Förderschwerpunkt (www.ptj.de/klimaschutzinitiativekommunen).

Weiterführende Hinweise zum Antragsverfahren sind dem Hinweisblatt zu entnehmen (https://www.klimaschutz.de/sites/default/files/20190307_NKI_Hinweisblatt_investive_Foerderschwe
rpunkte_bf.pdf).

Anträge können vom 1. Januar bis 31. März sowie vom 1. Juli bis 30. September gestellt werden.

Der Beginn des Vorhabens sollte frühestens fünf Monate nach Einreichung des Antrags geplant werden. Der Bewilligungszeitraum beträgt i.d.R. ein Jahr und beginnt zum Monatsersten. Die Vergabeverfahren für die beantragten Leistungen dürfen erst nach Erhalt des schriftlichen Zuwendungsbescheids durchgeführt werden. Der im Zuwendungsbescheid festgelegte Bewilligungszeitraum ist als Leistungszeitraum zu betrachten

Die Mindestzuwendung beträgt im Allgemeinen 5.000 €, für Radabstellanlagen allerdings 10.000 €. Um diese zu erreichen können sich mehrere gleichartige Antragsteller zu einem gemeinsamen Antrag zum gleichen Förderschwerpunkt zusammenschließen. Zusätzlich zum Projektantrag ist dann eine Kooperationsvereinbarung einzureichen. Die Maßnahmen aus dem Förderschwerpunkt „2.16 weitere investive Maßnahmen“ können in einem Antrag kombiniert werden.
Eine Begrenzung der Fördertöpfe besteht derzeit nicht.

5. Abschluss des Vorhabens
Nach Abschluss des Vorhabens sind der Schlussbericht und die Kopie der Schlussrechnung (Verwendungsnachweis) einzureichen. Diese Nachweise sind Voraussetzung, damit die Schlusszahlung in Höhe von 20 Prozent der Fördermittel ausgezahlt werden kann. Die Auszahlung der Zuwendungen bei Vorhaben unterhalb einer Zuwendungssumme von 25.000 Euro erfolgt erst nach Eingang und Prüfung des Verwendungsnachweises. Nicht bewilligte oder außerhalb des Bewilligungszeitraums ausgeführte Leistungen sind nicht zuwendungsfähig.

6. Weitere Informationen unter:
www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie
www.ptj.de/klimaschutzinitiative-kommunen
www.klimaschutz.de/foerderlotse

Erstberatungen, Fach- und Vernetzungsveranstaltungen u.a. Service- und Kompetenzzentrum: Kommunaler Klimaschutz beim Deutschen Institut für Urbanistik gGmbH

In Köln: Auf dem Hunnenrücken 3, 50668 Köln
In Berlin: Zimmerstraße 13–15, 10969 Berlin

Beratungshotline zu den Teams in Köln und
Berlin: 030/39001-170
E-Mail: skkk@klimaschutz.de
Internet: www.klimaschutz.de/skkk

Fachliche und administrative Bearbeitung
Projektträger Jülich (PtJ)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Klima (KLI)
Zimmerstraße 26–27
10969 Berlin

Tel.: 030/20199-577
Fax: 030/20199-3100
E-Mail: ptj-ksi@fz-juelich.de
Internet: www.ptj.de/klimaschutzinitiative-kommunen