Recht: Dürfen Fotos von Minderjährigen nur mit Einwilligung veröffentlicht werden?

14. März 2020 · 01-HFV · von: Dr. Frank Weller, Vizepräsident Vereinsmanagement

Die beiden letzten Kolumnen sind der Frage nachgegangen, unter welchen Umständen Fotos auch ohne Einwilligung der fotografierten, erkennbaren Person im Internet veröffentlicht werden dürfen und sollten.

Foto: A2bildagentur / Hartenfelser

Aber gilt das auch für Fotos von Kindern und Jugendlichen? Oder muss hier immer die Einwilligung der Eltern (rechtlich korrekt: Einwilligung der Sorgeberechtigten, Erziehungsberechtigten) eingeholt werden? Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besonderen Wert auf den Schutz von Minderjährigen legt.

Unter Bitte recht freundlich! Einwilligung zu Fotos von Wettkämpfen war die Rede von der notwendigen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der fotografierten Person und dem Interesse des Vereins an einer zweckmäßigen Öffentlichkeitsarbeit. Bei öffentlichen Vereinsveranstaltungen überwiegt in der Regel das Interesse des Vereins, so dass Fotos auch ohne Einwilligung der fotografierten Person z.B. im Internet veröffentlicht werden dürfen. Wenn es sich allerdings bei der betroffenen Person um ein Kind handelt, verdient dessen Schutz besonderes Gewicht, so Art. 6 (1) f) DSGVO. Vereinen ist hier nicht zu raten, zwischen Kindern und Jugendlichen zu unterscheiden, sondern allgemein Minderjährigen die besondere Schutzbedürftigkeit zuzuerkennen.

In der Praxis bedeutet dies aber keineswegs, dass Fotos von Minderjährigen ausschließlich mit Einwilligung der Eltern auf der Homepage des Vereins oder in sozialen Medien veröffentlicht werden dürfen. Gemeint ist vielmehr, dass die Rechte von Minderjährigen besonders eingehend beachtet werden müssen. Bevor also Fotos von minderjährigen Personen gemacht und veröffentlicht werden, hat der Verein z.B. streng zu prüfen, ob die Fotos unverzichtbar für seine Öffentlichkeitsarbeit und somit unabhängig von einer Einwilligung der Eltern zu veröffentlichen sind. Vor diesem Hintergrund kommt u.a. das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA Bayern) zu dem Ergebnis, dass Vereine z.B. Fotos vom Fußballturnier der F-Jugend, vom Kindergartenfest oder vom Ausflug der Jugendfeuerwehr auch dann ohne Einwilligung veröffentlichen dürfen, wenn dabei (auch) Kinder abgebildet sind, soweit das nötige Fingerspitzengefühl gewahrt ist. Bestehen Zweifel, rät das LDA Bayern, besser die Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen. Näheres unter Praxisratgeber Bilder und Verein
Nach alledem gestaltet sich die Angelegenheit nicht immer einfach. Es kommt stets auf den Einzelfall an; die allgemeinen Grundsätze sind in der Praxis wohl nicht sehr hilfreich.

Nehmen wir an, ein Verein entschließt sich, die Einwilligung der Eltern einzuholen, so ist zunächst zu bedenken, dass dies schon vor dem Anfertigen der Fotos, nicht erst vor deren Veröffentlichung erforderlich ist. Hinzu kommt, dass es der Einwilligung beider Elternteile bedarf, es sei denn, ein Elternteil ist alleine sorgeberechtigt. Wie soll der Verein das überprüfen? Die Vereinsvertreter müssen sicherlich nicht Detektiv spielen, sollten sich die Alleinvertretungsmacht eines Elternteils aber von diesem schriftlich bestätigen lassen. Es versteht sich von selbst, dass in diesem Zusammenhang die (grundsätzlich mögliche) mündliche Erteilung der Einwilligung ausscheidet.