Wohl bemerkt:
Für die Aufbewahrung von E-Mails gelten dieselben Vorschriften wie für Unterlagen in Papierform. Das bedeutet, die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach dem Inhalt der E-Mails.
Unterlagen wie:
Rechnungen
Buchungsbelege sowie Belege mit Buchungsfunktion
Kassenbücher
Steuererklärungen
Bilanzen
sind 10 Jahre aufzubewahren. Ab 2018 könnten daher diese Unterlagen mit der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist vernichtet werden, die vor dem 1.1.2008 entstanden sind.
Greift nur die 6-jährige Aufbewahrungsfrist, so z.B. für empfangene und verschickte Geschäftsbriefe, sonstige Unterlagen, Lohnkonten etc., können seit dem Jahresanfang 2018 die Unterlagen vernichtet werden, die vor dem 1.1.2012 entstanden sind.
Hinweis:
Der Ablauf der Aufbewahrungspflicht gilt grundsätzlich dann nicht, wenn Betriebsprüfungen und Bescheide noch nicht endgültig abgeschlossen sind oder zu einzelnen Steuersachverhalten Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.
Recht: Gesetzliche Aufbewahrungsfristen
09. März 2018
·
Top-News
·