Rechtsgrundlage für die Verschmelzung von eingetragenen Vereinen im Verbandsrecht ist § 16 Spielordnung des Hessischen Fußball-Verbandes.
Dabei wird unterschieden zwischen einer Fusion durch Neubildung, sowie einer Fusion durch Aufnahme. Bei einer Fusion durch Neubildung entsteht ein gänzlich neuer Verein, der auch neu in den HFV aufgenommen werden muss. In beiden Fällen wird die Erste Mannschaft des fusionierenden Vereins der Spielklasse zugeteilt, für die der jeweils höherklassige Verein vor der Fusion spielberechtigt war.
Dies gilt auch bei Ober- und Regionalligisten (§ 10 Nr.3 Spielordnung SFV). In diesen Fällen ist jedoch die Zulassung zur jeweiligen Klasse so rechtzeitig zu beantragen, dass eine Fusion in diesen Fällen vor dem Ablauf der Frist zur Abgabe der entsprechenden Unterlagen vollzogen sein muss. Über die Einteilung der unteren Mannschaften entscheidet der Verbandsspielausschuß. Die Einteilung der Mannschaften wird für das auf das Wirksamwerden der Fusion folgende Spieljahr vorgenommen.
Die Fusion wird wirksam,
Für die Fusion durch Aufnahme ist darüber hinaus noch zu beachten, daß dem Verbandsvorstand bis spätestens 30. April bestimmte Unterlagen in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind. Dies gilt nicht bei Fusionen durch Neubildung. Dann ist lediglich ein Antrag auf Neuaufnahme des Vereins beim HFV-Verbandsvorstand zu stellen. Dieser sollte jedoch ebenso rechtzeitig vor der entsprechenden Klasseneinteilung durch den Verbansspielausschuß gestellt werden, um eine zügige Neuaufnahme sicherzustellen, sodass zur nächsten Saison am Spielbetrieb teilgenommen werden kann.
Bei beiden Formen der Fusion können gem. § 121 Nr. 2 d Spielordnung die Spieler ohne Wartefrist den Verein verlassen.
Für beide Arten der Fusion ist darüber hinaus in jedem Fall das im Umwandlungsgesetz gesetzliche vorgeschriebene Verfahren zu beachten.
Zunächst ist der Abschluß eines Verschmelzungsvertrages vorzubereiten. Dieser ist durch die Vorstände der beteiligten Vereine abzuschließen und notariell zu beurkunden. Der Vertrag muss folgenden Inhalt haben:
Die Vorstände der beteiligten Vereine haben jeweils einen ausführlichen schriftlichen Bericht zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu erstellen. Dieser Bericht kann von den Vor-standsmitgliedern der beteiligten Vereine auch gemeinsam erstattet werden. In diesem sollen die Verschmelzung, der Verschmelzungsvertrag oder ein Entwurf und die Angaben über die Mitgliedschaft beim übernehmenden Verein enthalten sein.
Auf diesen Bericht kann nur verzichtet werden, wenn alle Mitglieder der beteiligten Vereine darauf mittels notariell beurkundeter Erklärungen verzichtet haben. Auf Verlangen von 10 Prozent der Mitglieder kann auch eine Prüfung der Verschmelzung durch sachverständige unabhängige Prüfer erfolgen.
Zur Vorbereitung der jeweiligen Mitgliederversammlungen müssen der Verschmelzungsvertrag, die Verschmelzungsberichte, eventuell zu erstattende Prüfberichte sowie Jahresberichte in der Geschäftsstelle des Vereins (Sporthaus o.ä.) ausgelegt werden. Diese sollten die letzten drei Jahre umfassen und eine Einnahme/Überschußrechnung darstellen. Es genügt hier die in den Vereinen übliche Rechnungslegung den Mitgliedern gegenüber.
In den Mitgliederversammlungen sind die o.g. Unterlagen auszulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag zu Beginn der Mitgliederversammlung mündlich zu erläutern. Jedes Mitglied hat in der Versammlung einen Auskunftsanspruch über alle die Verschmelzung betreffenden Angelegenheiten.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass auf der Tagesordnung die Verschmelzung als Tagesordnungspunkt aufgeführt ist. Der Beschluß der Mitgliederversammlung zur Verschmelzung der Vereine bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder.
Zweckmäßig ist es darüber hinaus, in der Mitgliederversammlung eine Übereinkunft zu erzielen, daß alle Mitglieder auf eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses verzichten. Bei den nichterschienenen Mitgliedern soll diese schriftlich eingeholt werden. Dies verkürzt die Fristen bei der Anmeldung zum Vereinsregister.
Der Verschmelzungsbeschluß bedarf der notariellen Beurkundung.
Wenn kein Verzicht der Mitglieder auf eine Klage gegen die Wirksamkeit der Verschmel-zung erzielt wird (s.o.), kann innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat gegen den Beschluß geklagt werden.
Spätestens nach Ablauf dieser Frist muss die Verschmelzung sowohl zum Vereinsregister des übernehmenden als auch des übertragenden Vereins angemeldet werden. Dies hat durch die Vorstände beider Vereine in vertretungsberechtigter Zahl zu erfolgen. Die Anmeldung muß gemäß § 77, 129 BGB ebenfalls durch den Notar öffentlich beglaubigt werden.
Der Anmeldung sind beizufügen:
Das Registergericht prüft die formelle Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung und trägt den neuen Verein ins Register ein. Darüber hinaus wird die Verschmelzung amtlich bekannt gemacht.
Die dargestellte Vorgehensweise gilt auch für die Verschmelzung durch Neugründung. An die Stelle des aufnehmenden Vereins tritt bei Neugründung der neue Verein. Er wird wie ein nicht an der Verschmelzung beteiligter Verein neu gegründet. Die übertragenden Vereine können den neuen Verein gründen. Zu beachten ist, dass die Satzung des neuen Vereins Bestandteil des Verschmelzungsvertrages sein muss.
Auf den neuen Verein geht das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten der aufgelösten Vereine über. Die Mitglieder der aufgelösten Vereine werden Mitglieder des neuen Vereins, sofern sie nicht ausgetreten sind.
Die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft im HFV ergeben sich aus § 7 Satzung. Zunächst muss der neugegründete Verein Mitglied beim Landessportbund Hessen (lsb h) werden. Über den lsb h genießt er auch Versicherungsschutz. Die näheren Modalitäten, sowie anfallende Gebühren und Beiträge beim lsb h erfragen Sie bitte bei diesem (Abteilung Vereinshilfe: vereinsfoerderung(at)lsbh(dot)de).
Hinsichtlich der Aufnahme in den Hessischen Fußball-Verband ist zudem ein schriftlicher Aufnahmeantrag, bis spätestens zum 30. April, an die Verbandsgeschäftsstelle des HFV zu richten.
Dem HFV sind nach § 7 Satzung hierbei folgende Unterlagen vorzulegen:
Die Vereinssatzung muss einen Passus enthalten, in dem die Anerkennung von Satzungen und Ordnungen dem HFV übergeordneter Verbände anerkannt wird. Sie können hierzu folgenden Wortlaut verwenden:
Für die Mitwirkung im Spielbetrieb des HFV ist insbesondere Punkt 4 entscheidend. Interessierte Vereine sollten darüber hinaus rechtzeitig vor dem 30. April Kontakt mit ihrem zuständigem Kreisfußballwart aufnehmen, um eine Eingliederung in den Spielbetrieb (unterste Spielklasse) zu gewährleisten.
Der Mitgliedsbeitrag beim HFV beträgt derzeit 50 Euro jährlich (Betrag für die unterste Spielklasse). Hinzu kommen noch Gebühren für die Ausstellung von Pässen, insbesondere bei Vereinswechseln, sowie Schiedsrichterkosten während der Saison; sowie eventuelle Strafen, Kosten und sonstige in Satzung und Ordnungen des HFV geregelten Verpflichtungen der Mitgliedsvereine, siehe Finanz-, Beitrags- und Gebührenordnung des HFV.
Alternativ kann ein Verein auch zunächst als Freizeitfußballverein aufgenommen werden, ohne am regulären Spielbetrieb teilzunehmen. Dann benötigt der Verein zunächst keine Pässe, der Mitgliedsbeitrag beträgt in diesem Fall derzeit 40 Euro, unter Umständen kann vom Nachweis eines Spielfeldes in diesem Fall abgesehen werden.
Übrigens handelt es sich bei den Mitgliedsvereinen des HFV um gemeinnützige und eingetragene Vereine. Über die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt und Fragen der Satzungsgestaltung erhalten Sie weitere Informationen beim Landessportbund Hessen.
Alle Jahre müssen sich Sport- und Fußballvereine mit der Gesetzgebung an Feiertagen auseinandersetzen, an denen nur eingeschränkt Sportveranstaltungen stattfinden dürfen.
Rechtsgrundlage für den Feiertagsschutz in Hessen ist das Hessische Feiertagsgesetz (HFeiertagsG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1971 (GVB1.S.344), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622). Die gesetzlichen Feiertage werden als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
Der Feiertagsschutz ist im Land Hessen möglichst einheitlich zu handhaben. Aus diesem Grund wurden vom zuständigen Fachministerium Verwaltungsvorschriften für die Durchführung des Hessischen Feiertagsgesetzes erlassen. Es ist unzulässig, verbotene Veranstaltung zu dulden und lediglich nachträglich ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Gesetzliche Feiertage sind die Sonntage sowie
Grundsätzlich sind an Feiertagen von 4 Uhr bis 12 Uhr alle Veranstaltungen verboten, wenn hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird. Ausgenommen von dem Verbot ist der 1. Mai und der Tag der Deutschen Einheit.
An Karfreitag sind alle öffentlichen Sportveranstaltungen ganztägig verboten, am Volkstrauertag und Totensonntag von 4 Uhr bis 13 Uhr.
Öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art, insbesondere alle Profisportveranstaltungen, sind an Karfreitag ganztägig und an Volkstrauertag und Totensonntag ab 4 Uhr bis 24 Uhr verboten.
In Zweifelsfällen sollte rechtzeitig die zuständige Verwaltungsbehörde informiert werden. Dies ist der Gemeindevorstand oder der Magistrat, im Übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung. Sofern Vereine detaillierte Fragen bezüglich der Durchführung von Veranstaltungen haben, empfiehlt sich, die Rückfrage bei der zuständigen Ordnungs-Behörde vorzunehmen.
Der komplette Wortlaut des Feiertagsgesetztes ist online abrufbar.
Werbung auf Spielkleidung ist grundsätzlich gestattet. Als Werbeflächen dienen ausschließlich die Trikotvorderseite und ein Ärmel im Oberarmbereich des Trikots. Werbung auf anderen Bestandteilen der Spielkleidung ist, mit Ausnahme der Werbung für den Sportartikelhersteller, nur dann zulässig, wenn es sich um einheitliche Sponsoringmaßnahmen einer Spielklasse oder eines Wettbewerbs handelt.
Darüber hinaus müssen einige Vorgaben beachtet werden.
Für Werbung auf der Trikotvorderseite gilt, dass ein Verein für jede seiner Mannschaften einen eigenen Werbepartner in jedem der von ihm bestrittenen offiziellen Wettbewerbe haben kann. Dieser darf in einem Spieljahr allerdings für maximal zwei seiner Produkte bzw. mit zwei seiner Symbolen werben. Pro Spiel darf außerdem nur für ein Produkt geworben werden. Die Werbefläche der Trikotvorderseite darf max. 200 cm², nicht übeschreiten.
Werbung auf den Trikotärmeln ist grundsätzlich nur für ein gemeinsames Liga-,Spielklassen- oder Wettbewerbs-Sponsoring zulässig. Die Werbefläche des Trikotärmels darf 100 cm² nicht überschreiten. Der HFV beschließt vor jeder Spielzeit, ob er die Werbefläche auf dem Ärmel für bestimmte Spielklassen zentral vermarktet oder dies den jeweiligen Vereinen freigibt. Die jährliche Beschlussfassung über die Freigabe der Ärmelwerbung ist unter den sonstigen Beschlüssen auf unserer Webseite einzusehen.
Verträge zwischen Verein und werbetreibender Firma bezüglicher etwaiger Werbung dürfen nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalt abgeschlossen werden, dass diese ihre Gültigkeit verlieren, wenn die erteilte Genehmigung nicht mehr verlängert oder zurückgezogen bzw. entsprechende Werbung untersagt wird.
Für jede Werbefläche gilt im Übrigen:
Die Werbung darf nicht gegen die allgemein im Sport gültigen Grundsätze von Ethik und Moral verstoßen.
Die Werbung für Tabakwaren und ihre Hersteller ist unzulässig.
Die Werbung für starke Alkoholika ist unzulässig.
Bei Jugendmannschaften ist darüber hinaus die Werbung für Glücksspiel und Sportwetten sowie für jegliche Alkoholika unzulässig.
Werbung für politische Grupperungen und mit politischen Aussagen wird nicht gestattet.
Alle weiteren Einzelheiten können dem Anhang 8 zur Satzung und den Ordnungen des HFV (Werbung auf Spielkleidung) entnommen werden. Hier finden Sie den Link zum Anhang: